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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen |
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1. Allgemeines Alle Lieferungen und Leistungen werden nur zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluß anderslautender Geschäftsbedingungen ausgeführt, sofern nicht im einzelnen davon abweichende Vereinbarungen von der GENOGA GmbH schriftlich vorher bestätigt sind. 2. Angebot 2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Angebot der GENOGA GmbH als unverbindlich. 2.2 Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. 2.3 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit die Angaben nicht ausdrücklich mit , verbindlich“ bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Konstruktions- und rezepturbedingte Änderungen behält sich GENOGA GmbH vor. 2.4 An Zeichnungen und anderen betrieblichen Unterlagen behält sich GENOGA GmbH Eigentumsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verwertet werden. 3. Preis- und Zahlungsbedingungen 3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk ohne Verpackung, Versicherung und alle weiteren Lieferkosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 3.2 Die Zahlung hat ohne jeden Abzug frei und sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Die Rechnung ist spätestens zwei Tage nach Rechnungsdatum fällig. 3.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist GENOGA GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. GENOGA behält sich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vor. 3.4 Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. 3.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen möglich, die von GENOGA unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.6 Bei Bestellungen im Gesamtwert von über EUR 10.000,00 ist von dem Besteller eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages bei Bestellung zu zahlen 4. Sicherungsrechte 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch Saldo-)Forderungen und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere aus Ausstellungen von Wechseln im Interesse des Bestellers) bleibt GENOGA Eigentümerin sämtlicher gelieferter Gegenstände. 4.2 Übersteigt der Wert der für GENOGA bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so gibt GENOGA auf Verlangen des Bestellers bis zur Erreichung dieser Sicherheitsgrenze die Sicherhei-ten nach Wahl des Bestellers frei. 4.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur bei ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Seine Berechtigung zur Weiter-veräußerung entfällt, wenn er die Zahlungen einstellt oder sich mit diesen in Verzug befindet. 4.4 Alle andern Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller GENOGA unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Rechtsverfolgung durch GENOGA trägt der Besteller. 4.5 Der Besteller tritt die Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden bereits jetzt an GENOGA ab. Für den Fall, daß der Liefergegenstand vom Besteller zusammen mit anderen nicht GENOGA gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verbindung, verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des zwischen GENOGA und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung erlischt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GENOGA nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt. Dem Besteller ist es untersagt, mit seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten Abreden zu treffen, durch welche die Rechte von GENOGA in irgendeiner Weise ausgeschlossen oder beeinträchtigt werden können. 4.6 Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 4.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, steht GENOGA neben den gesetzlich bestehenden Rechten das Recht zu, den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder die Benutzung zu unter-sagen. Die Rücknahme oder Pfändung gilt nicht als Rücktritt. Bei Rücknahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwaigen erneuten Anlieferung, zu Lasten des Bestellers. Bei Ausübung des Rücktrittrechtes hat der Besteller an GENOGA eine Entschädigung in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. 4.8 Versendung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Außenverpackungen wie Kisten, Kartons, Plastikschalen und Folien jeglicher Art werden nicht zurückgenommen. Die Entsorgung hat der Besteller auf seine Kosten vorzunehmen. GENOGA ist bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Lieferzeit wird nur übernommen, wenn vorher ausdrücklich eine schriftliche Lieferzeitgarantie mitgeteilt wurde. 4.9 Bei Lieferverzögerungen, die durch den Besteller vertreten sind, ist GENOGA berechtigt, eine Lagergebühr in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrages. Es sei denn, daß bei auswärtiger Einlagerung GENOGA nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Der Kunde kann keine Forderungen im Sinne einer Konventionalstrafe geltend machen, wenn er zur Lieferverzögerung beigetragen hat. Die Konventionalstrafe kann auch erst nach Ablauf einer von dem Besteller zu setzenden, angemessen Frist erfolgen. Gegen GENOGA geltende Verzugsentschädigungen werden begrenzt auf maximal 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. 5. Gefahrübergang 5.1 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und unabhängig davon, ob GENOGA noch andere Leistungen übernommen hat. 5.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. 6. Mängelhaftung 6.1 Der Käufer hat die Ware am Empfangsort sofort zu untersuchen. 6.2 Schlecht-, Falsch- und/oder Minderlieferungen sind bei gekühlten Lebensmitteln spätestens 12 Stunden nach der Warenankunft per Telefax anzuzeigen. 6.3 Schlecht-, Falsch- und/oder Minderlieferungen sind bei den übrigen Gegenständen spätestens binnen 24 Stunden nach Warenankunft per Telefax anzuzeigen. 6.4 Verdeckte Mängel sind spätestens 24 Stunden nach Entdeckung per Telefax anzuzeigen. 7. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang 7.1 GENOGA haftet für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7.2 Eine Schadensersatzpflicht von GENOGA umfaßt nur den nach Ursache und Ablauf bei Geschäften der fraglichen Art typischerweise entstehenden Schaden. 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand 8.1 Erfüllungsort ist der jeweilige Geschäftssitz der GENOGA GmbH. 8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Köln. 9. Übertragung der Vertragsrechte Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung der GENOGA GmbH nicht auf Dritte übertragen. 10. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen verbindlich. 11. Anwendbares Recht Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Internationales Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
GENOGA GmbH HRB 27147 Amtsgericht Köln
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